Förderweg 1 und Förderweg 2 im VLP: Was ist der Unterschied?
Aktualisiert
Nach Abschluss der Voruntersuchung muss ein Feuchtgebiets- oder Niederungsflächenprojekt über einen von zwei Förderwegen umgesetzt werden. Die Wahl hängt insbesondere davon ab, wie die Grundeigentümer entschädigt werden möchten.

Förderweg 1
Förderweg 1 wird von der EU finanziert und baut auf der früheren VKP-Regelung auf. Er steht öffentlichen Antragstellern offen. Hier können Grundeigentümer Flurneuordnung, Kauf und Verkauf von Projektflächen, Einmalentschädigung und Entschädigung für Wertverluste nutzen. Es gibt feste Antragsrunden. Die Antragstellung erfolgt über Tast selv (dänisches Selbstbedienungsportal).
Förderweg 2
Förderweg 2 wird national finanziert und baut auf der früheren KLA-Regelung auf. Er steht öffentlichen und privaten Antragstellern offen. Die Grundeigentümer behalten ihre Flächen und erhalten eine Einmalentschädigung nach festen Sätzen. Bewilligungen werden fortlaufend in der Reihenfolge des Antragseingangs erteilt. Die Antragstellung erfolgt über MARS und F2.
Was bestimmt die Wahl?
Laut Leitfaden muss das Projekt über Förderweg 1 umgesetzt werden, wenn eine Flurneuordnung gewünscht ist. Wird eine Einmalentschädigung nach festen Sätzen gewünscht, kann das Projekt über Förderweg 2 umgesetzt werden. Flurneuordnung, Flächenankauf und Entschädigung für Wertverluste sind nur in Förderweg 1 möglich.
Gemeinsame Anforderungen
Bei beiden Förderwegen muss vor der Auszahlung von Fördermitteln eine Dienstbarkeit zur dauerhaften Sicherung des Projekts im Grundbuch eingetragen werden.
Häufig gestellte Fragen
Können Privatpersonen Anträge in Förderweg 1 stellen?
Nein. Förderweg 1 richtet sich an öffentliche Antragsteller. Privatpersonen können Anträge in Förderweg 2 stellen.
Wo ist eine Flurneuordnung möglich?
Nur in Förderweg 1.